CASE LAW Update: Der Gerichtshof der EU klärt die Pflichten des für die Verarbeitung Verantwortlichen in der Datenschutz-Grundverordnung
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Der EuGH hat gerade sein Urteil in der Rechtssache C-60/22 zur Einhaltung der DSGVO gefällt. Das Gericht hat klargestellt, dass ein Verstoß eines für die Verarbeitung Verantwortlichen gegen die in den Artikeln 26 und 30 DSGVO festgelegten Pflichten an sich noch kein Recht der betroffenen Person auf Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung begründet.
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Der für die Verarbeitung Verantwortliche verstößt nicht gegen den Grundsatz der “Rechenschaftspflicht” im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Datenschutz-Grundverordnung. Das Gericht stellte jedoch auch fest, dass die Einwilligung einer betroffenen Person keine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Prüfung dieser Daten durch ein nationales Gericht ist, wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 26 oder 30 DSGVO nicht nachgekommen ist.